unser Verein

Satzung des Tennis-Clubs Kusel e.V.

in der Fassung vom 05.11.2009


§1 Name und Sitz:


Der Verein führt den Namen "Tennis-Club Kusel e.V." (nachträglich "Verein"
genannt), hat seinen Sitz in Kusel und ist in das Vereinsregister des zuständigen
Amtsgerichts eingetragen.


Zweck des Vereins:
Der ausschließliche Zweck des Vereins ist die unmittelbare Pflege des Tennissports
auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne der Abgabenordnung. Insbesondere soll die
Jugend an den Tennissport herangeführt werden.
Einnahmen und Vermögen des Vereins - einschließlich etwaiger Gewinne - dürfen
nur für diesen Zweck verwendet werden.
Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigen.


Der Verein kann sportliche Unterabteilungen bilden.

 


§ 2 Geschäftsjahr/Beiträge:


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Beiträge werden von der
Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festgelegt und sind zu den vom
Verein festgelegten Terminen fällig; sie werden vom Verein eingezogen.


Gleiches gilt für Sonderleistungen des Vereins, die das Mitglied in Anspruch nimmt
oder zu erbringen hat.

 


§ 3 Mitgliedschaft:


Der Verein hat aktive, passive und jugendliche (Alter bis 18 Jahre) Mitglieder.


Aufnahmefähig ist jede natürliche Person. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich
vorzulegen, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.


Jedes Mitglied ist verpflichtet den Verein nach besten Kräften zu fördern, die
festgelegten Beiträge und Sonderleistungen zu erbringen und Vorschriften dieser
Satzung sowie der Vereinsordnungen (Platzordnung, Hallenordnung usw.) Folge zu
leisten.


Die Mitglieder haben das Recht, alle Einrichtungen des Vereins im Rahmen der
Satzung und der \!ereinsordnungen zu benutzen.

 


§ 4 Aktives und passives Wahlrecht:


Stimmrecht haben aktive, passive und jugendliche Mitglieder ab vollendetem 16.
Lebensjahr.


Wählbar sind nur volljährige Mitglieder.

 


§ 5 Ehrenmitgliedschaft:

 

Die Ernennung zum Ehrenmitglied hat hervorragende Verdienste um den Tennissport
im allgemeinen oder um den Verein im besonderen zu Voraussetzung. Sie erfolgt auf
Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Dieser
Beschluss ist dem Ehrenmitglied schriftlich mitzuteilen.


Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, dürfen darüber hinaus
an allen Sitzungen teilnehmen und sind beitragsfrei.

 


§ 6 Organe:


Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand

 


§ 7 Vertretung:


Der/die 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der/die 2. Vorsitzende ist sein/ihr Stellvertreter.

 


§ 8 Vorstand:


Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
dem/der 1. Vorsitzenden
dem/der 2. Vorsitzenden
dem/der Kassenwart(in)
dem/der Mitgliederwart(in)
dem/der Sportwart(in)
dem/der Jugendwart(in)
dem/der Hallenwart(in)
dem/der Gebäude- und Platzanlagenwart(in)
dem/der Protokollführer(in) und
dem/der Protokollführer(in) und Pressewart(in)


Mit Ausnahme der Funktion des/der 1. und 2. Vorsitzenden können die übrigen
Funktionen auch in Personalunion ausgeübt werden.


Der Vorstand trifft alle Entscheidungen, soweit sie keine laufenden Geschäfte oder
Grundsatzentscheidungen sind.


Über Anträge der Mitglieder wird bei den Vorstandssitzungen beraten. Sie sind dem
Vorstand einzureichen, der darüber mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.


Die Entscheidungen sind von dem/der Schriftführer(in) zu protokollieren; das
Protokoll ist in der jeweils nächsten Vorstandssitzung zu genehmigen.


Der Vorstand erlässt mit Ausnahme der Beitragsordnung die Vereinsordnungen und
überwacht deren Einhaltung.

 


§ 9 Geschäftsführung:


Die laufenden Vereinsgeschäfte führen der/die 1. und 2. Vorsitzende.
Soweit einzelne Funktionen anderen Vorstandsmitgliedern zugewiesen sind, führen
diese die ihren Fachbereich betreffenden Vereinsgeschäfte, unterliegen dabei aber
den Weisungen des/der 1. oder 2. Vorsitzenden.

 


§ 10 Mitgliederversammlung:


Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der Vereinsmitglieder. Als oberstes
Vereinsorgan trifft sie alle Grundsatzentscheidungen, wie:
a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl zweier Rechnungsprüfer/innen
c) Entlastung des Vorstandes
d) Satzungsänderungen
e) Ausschluss von Vereinsmitgliedern
f) Festsetzung der Beitragsordnung
g) Investitionen, soweit sie den Betrag von € 25.000,00 übersteigen
h) Ernennung der Ehrenmitglieder


Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. In dieser
Mitgliederversammlung erstattet der Vorstand Bericht über seine Tätigkeit im
abgelaufenen Geschäftsjahr, insbesondere über die Vermögensverhältnisse. Über
die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung haben die Rechnungsprüfer/innen zu
berichten.


Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden spätestens 2 Wochen
vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung
erfolgt durch schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder an die letzte dem Verein
bekannte Anschrift oder durch Bekanntmachung in der Tageszeitung "Die
Rheinpfalz".


Anträge der Mitglieder, über die die Mitgliederversammlung zu entscheiden hat, sind
4 Wochen vor der Mitglieder'Versammlung bei dem/der 1. oder 2. Vorsitzenden
schriftlich einzureichen.
Der Termin der Mitgliederversammlung wird 6 Wochen vorher durch Aushang im
Clubheim bekannt gegeben.

 


§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung:


Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn
mehr als ein Drittel der Mitglieder schriftlich einen entsprechenden Antrag stellen und
unter Darlegung der Gründe eine Beschlussfassung wünschen, die nur die
Mitgliederversammlung treffen kann.


Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann aus wichtigem Grund auch auf
Antrag des Vorstandes ein~erufen werden.


Auch die außerordentliche Mitgliederversammlung wird von dem/von der 1.
Vorsitzenden 2 Wochen vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung
einberufen.
Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder an die
letzte pem Verein bekannte Anschrift oder Bekanntmachung in der Tageszeitung "Die
Rheinpfalz".

 


§ 12 Beschlussfassung:


Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Für Satzungsänderungen aller Art ist eine Stimmmehrheit von 2/3 der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 


§ 13 Versammlungsleitung:


Der/die 1. oder 2. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er/Sie eröffnet, erteilt
das Wort und beschließt die Versammlung.

 


§ 14 Abstimmung. Niederschrift:


Die Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen.


Auf Antrag eines stimmberechtigten Anwesenden ist geheim abzustimmen.
Geheim abzustimmen ist auch dann, wenn für ein Vereinsamt mindestens zwei
Kandidaten/innen vorgeschlagen werden.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.

 


§ 15 Neuwahlen:


Neuwahlen finden alle 2 Jahre statt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird dieses Vorstandsmitglied erst in
der folgenden Mitgliederversammlung ersetzt bzw. bestätigt.
Scheidet der/die 1. oder 2. Vorsitzende vorzeitig aus, ist eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen.

 


§ 16 Ausscheiden von Mitgliedern:


Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung zum Quartalsende
oder Ausschluss aus dem Verein.


Entrichtete Beiträge werden nicht erstattet.


Ausscheidende und ausgeschiedene Mitglieder können keine Forderungen am
Vereinsvermögen geltend machen.

 


§ 17 Ausschluss:


Im Falle vereinsschädigenden Verhaltens oder wiederholtem Verstoß gegen Satzung,
Beitragsordnung oder Vereinsordnungen kann der Verein ein Mitglied ausschließen.


Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, er ist dem/der
Betreffenden schriftlich mitzuteilen.

 


§ 18 Mitarbeit. Haftpflicht:


Die Mitarbeit im Verein ist ehrenamtlich, nachgewiesene Auslagen können erstattet
werden.


Über evtl. zu zahlende Vergütungen an Mitglieder entscheidet der Vorstand unter
Berücksichtigung des § 1.


Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Personen- oder
Sachschäden, die sie sich bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung der
Sportanlagen und sonstigen Einrichtungen des Vereins, bei der Benutzung von
Kraftfahrzeugen oder sonstigen Verkehrsmitteln, bei Unfällen oder sonstigen
Schadensereignissen zuziehen.

 


§ 19 Auflösung:


Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss mit 3/4 Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder durch die Mitgliederversammlung.
Der Antrag auf Auflösung muss mindestens einen Monat vorher beim Vorstand
eingereicht und allen stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich mitgeteilt worden sein.


Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung, so hat sie sofort 2
Liquidatoren/innen zu benennen.
Die Liquidation erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts.
In der letzten Mitgliederversammlung berichten die Liquidatorenlinnen über die
Auflösung des Vereinsvermögens.


Dem/der 1. bzw. 2. Vorsitzenden obliegt die Löschung des Vereins im
Vereinsregister.